Ehevertrag: Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft vertraglich regeln oder nachträglich ändern – Tipps und Muster-Vorlage

Wer den Entschluss fasst zu heiraten, denkt in der Regel zeitgleich nicht auch bereits an eine Scheidung. Doch es kann hilfreich sein, sich rechtzeitig mit dem Fall der Fälle auseinanderzusetzen und die Möglichkeit eines Ehevertrages zu thematisieren. Einen Ehevertrag zu schließen bedeutet nicht automatisch, kein Vertrauen in eine langfristige Bindung zu setzen. Der jeweilige Partner kann mit einem Ehevertrag auch bessergestellt werden als er es nach gesetzlichen Vorschriften wäre. Die Diskussion sollte demnach nicht zu einer ersten Spannung noch vor der Hochzeit führen, sondern objektiv und neutral geführt werden. Wer sich anfangs noch unschlüssig ist, kann jederzeit auch als verheiratetes Paar einen Ehevertrag aufsetzen lassen.


Was passiert, wenn es keinen Ehevertrag gibt?

Ohne Ehevertrag werden im Falle einer Scheidung die gesetzlichen Vorgaben zur Zugewinngemeinschaft angewendet. Durch sie werden ein Versorgungsausgleich geschaffen und Unterhaltsverpflichtungen berechnet. Mit einem Ehevertrag lassen sich die finanziellen Folgen nach einer Ehe stattdessen an die individuelle Situation anpassen.


Welche Folgen hat es, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde?

Die Folgen eines Ehevertrages können weitreichend sein und über das Wohlergehen der Ehepartner nach einer Scheidung entscheiden. Aus diesem Grunde muss ein Ehevertrag für seine rechtliche Wirksamkeit nach gemäß § 1410 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) notariell beglaubigt werden.


Kann nachträglich noch ein Ehevertrag geschlossen werden?

Es ist möglich, auch noch als verheiratetes Paar jederzeit einen Ehevertrag aufzusetzen oder einen bestehenden Vertrag nachträglich zu ändern. Voraussetzung ist jeweils das von beiden Seiten schriftlich bestätigte Einverständnis.


Was passiert, wenn man keinen Ehevertrag hat?

Ehevertrag: Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft vertraglich regeln oder nachträglich ändern – Tipps und Muster-Vorlage
Ohne Ehevertrag gelten im Falle einer Scheidung die gesetzlichen Vorgaben.

Wer den Bund der Ehe schließt, tritt ohne anderweitige Vereinbarungen zeitgleich in eine gegenseitige Zugewinngemeinschaft ein, in der jeder eigenständig über sein Vermögen verfügt. Im Falle einer Trennung kommen gesetzliche Vorgaben zum Zugewinnausgleich zum Tragen, gleichzeitig werden mögliche Unterhaltsansprüche berechnet und ein Versorgungsausgleich geschaffen.

  • Gesetzlicher Güterstand des Zugewinnausgleichs: Durch objektive Berechnungen wird der jeweilige Vermögensanstieg beider Partner vom Anfangsvermögen bis zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt. Die Differenz der Summen wird zu gleichen Teilen an die geschiedenen Eheleute ausgezahlt. So profitiert der schlechter gestellte Partner vom Vermögenswachstum des anderen, ein Vermögensausgleich wurde geschaffen. Dieser Ausgleich wird immer durch Geld und nicht durch Sachwerte vorgenommen. Auch Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können nach Beendigung ihrer Beziehung die Berechnung eines Zugewinnausgleichs beantragen.
  • Versorgungsausgleich: Beim Versorgungsausgleich steht der Vergleich der jeweiligen Rentenansprüche im Fokus. Hier muss derjenige seine Rentenansprüche mit dem Ex-Partner teilen, der nach Ablauf der gemeinsamen Zeit höhere Forderungen an die Rentenkasse stellen darf.
  • Unterhaltsansprüche: Ein Anspruch auf Unterhalt kann nur unter besonderen Umständen geltend gemacht werden, die bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen müssen. Eine nachträgliche Veränderung der Lebensumstände eines der Ehegatten kann nicht mehr geltend gemacht werden:
    • Betreuungsunterhalt: Dieser wird grundsätzlich bis zur Beendigung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes bezahlt. Ausnahmen sind ebenfalls gesetzlich geregelt.
    • Unterhalt wegen Krankheit muss dann gezahlt werden, ist es einem der Partner aufgrund einer Krankheit oder seines Alters unmöglich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Über das Vorliegen einer solchen Bedingung wird situationsabhängig entschieden.
    • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit/Ausbildungsunterhalt: Wer keine angemessene Arbeit findet oder aufgrund der Heirat seine Ausbildung abgebrochen hat, kann vom geschiedenen Partner Unterhalt verlangen, bis er eine neue Stelle antritt/seine wieder aufgenommene Lehre abschließt.
    • Aufstockungsunterhalt: Differieren die jeweiligen Einkünfte nach der Scheidung in überproportionalem Maße, kann in Einzelfällen ein Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen einschlägig sein.

Wann brauche ich keinen Ehevertrag?

Ist man sich über die Vereinbarungen im Ehevertrag einig, kann mit ihm im Falle einer Scheidung gegenüber einer Abwicklung nach gesetzlichen Vorgaben viel Zeit gespart werden. Dennoch ist es nicht immer nötig, einen Ehevertrag aufzusetzen. In folgenden Situationen kann auf individuelle Vereinbarungen verzichtet werden:  

  • Regelung im Falle von Schulden: Die Vermeidung einer Schuldenübernahme des jeweils anderen Partners ist einer der Kernpunkte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft; es muss daher kein individueller Vertrag für diesen Fall geschlossen werden. Ausnahme: Der Partner möchte mit in die Haftung eingeschlossen werden und hat schriftlich eine Schuldenübernahme erklärt.
  • Erbschaften und Schenkungsangelegenheiten: Auch in Annahme einer größeren Erbschaft während der Ehe muss diese nicht unbedingt durch einen Ehevertrag aus der Zugewinngemeinschaft herausgerechnet werden. Ein Erbe wird ebenso wie Schenkungen auch nach dem Gesetz nicht ausgeglichen, sondern dem Anfangsvermögen des Betroffenen hinzugerechnet. Ausnahme: Bei Immobilien mit einer enormen Wertsteigerung wird am Ende diese Wertsteigerung ausgeglichen.

Wann sind Eheverträge sinnvoll?

Beratung durch den Notar
Bei Unsicherheiten oder Fragen zum Ehevertrag ist es sinnvoll, sich bereits im Voraus an einen Notar zu wenden. Es ist nicht nötig, zusätzlich einen Anwalt zu bemühen, da die Beratung durch einen Notar immer objektiv vorgenommen wird.

In vielen Fällen ist es jedoch sinnvoll, den gesetzlichen Güterstand durch einen eigenen Vertrag zu ersetzen. Neben anderen situationsgeschuldeten Umständen ist es ratsam, bei Vorliegen einer der folgend genannten Gegebenheiten eine individuelle Vereinbarung zu treffen:

  • Finanzielle Unabhängigkeit: Sind die Ehegatten durch ihre eigenen Einkommen finanziell unabhängig und möchten gegen den jeweils anderen nach einer Trennung keine geldwerten Forderungen stellen, ist die Anwendung des gesetzlichen Versorgungs- und Zugewinnausgleichs nicht nötig.
    • Tipps für Frauen:
      • Besteht ein Kinderwunsch, sollte eine mögliche Änderung der beruflichen Perspektive und eine damit einhergehende Verschlechterung der eigenen finanziellen Situation bedacht werden.
      • Dies gilt auch bei einer geplanten Haushaltsführung und entsprechenden Reduzierung der bisherigen sonstigen Arbeitszeit.
  • Unterschiedliche Staatsangehörigkeit: Unabhängig vom Wohnort ist bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten nicht immer eindeutig geregelt, welches Landesgesetz die Folgen einer Scheidung regelt. Hier ist in jedem Fall sinnvoll, den gewünschten Gerichtsstand vorab schriftlich festzulegen.
  • Bedeutende Differenzen beim Anfangsvermögen: Besteht eine überproportionale Diskrepanz in Hinblick auf die jeweiligen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Hochzeit, kann der wohlhabende Partner durch entsprechende Ausschlussklauseln in einem Ehevertrag sicherstellen, nicht nur aufgrund seines Vermögens geheiratet zu werden.
    • Tipps für Männer:
      • Liegt der Verdienst des Mannes deutlich über dem der Frau und besteht ein gemeinsamer Kinderwunsch, kann der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre der Kinder nicht begrenzt oder ausgeschlossen werden.
      • Es ist im Gegenteil jedoch möglich, eine Erweiterung der Unterhaltsansprüche für die Kinderbetreuung vertraglich festzulegen, soll der Nachwuchs im Gegensatz zur Ehefrau vom hohen Einkommen profitieren.
  • Inhaberschaft von Geschäften/Unternehmen: Leitet einer der Ehegatten sein eigenes Unternehmen, kann er durch einen Ehevertrag im Falle einer Scheidung oder seines Ablebens den anderen vom Zugriff auf das Betriebsvermögen ausschließen oder ein Mitspracherecht in der Firma verhindern.

Was wird in einem Ehevertrag geregelt?

Mit einem Ehevertrag treffen die Ehepartner Regelungen zur Aufteilung ihrer zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegenden Vermögenswerte. Dabei sind sie grundsätzlich frei in der Gestaltung der einzelnen Vereinbarungen, solange diese keine Übervorteilungen eines Partners enthalten. In jedem Fall wird der Vertrag erst durch eine notarielle Beglaubigung rechtskräftig. Geregelt werden können unter anderem:

Auf eine konkrete Vermögenshöhe einigen
Es ist nicht immer einfach, das exakte Anfangsvermögen der Partner zu bestimmen. Zur Vermeidung langwieriger Rechtsstreitigkeiten können sich die Ehepartner auf eine konkrete Höhe der gegenseitigen Anfangsvermögen einigen und diese vertraglich festschreiben.
  • Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes: Hier werden bestimmte Gegenstände von vornherein vom Zugewinn ausgeschlossen und der Zugewinnausgleich auf bestimmte Werte beschränkt. Häufig betrifft dies Betriebsvermögen oder Wertsteigerungen einer Immobilie. Es ist auch möglich, sich beim Zugewinnausgleich von vornherein auf eine maximal mögliche Summe zu einigen („abweichende Ausgleichsquote“). Ein weiterer Vorteil der modifizierten Zugewinngemeinschaft: Stirbt ein Partner während der Ehe, muss dessen Vermögenszuwachs vom Hinterbliebenen nur zur Hälfte versteuert werden.
  • Wird im Ehevertrag eine Gütertrennung festgelegt, werden sowohl das Vermögen als auch sämtliche Güter der Ehegatten strikt voneinander getrennt. Der Zugewinnausgleich entfällt im Scheidungsfall komplett. Stirbt ein Partner während der Ehe, beläuft sich die Erbschaft des anderen auf maximal ein Viertel des hinterlassenen Vermögens. Einzig der gemeinsame Hausrat kann auch durch eine Gütertrennung nicht ausgeschlossen, sondern muss bei einer Trennung gerecht aufgeteilt werden.
  • Mit einem Ehevertrag kann auch eine Unterhaltsvereinbarung getroffen werden. Während das Gesetz möglicherweise bestehende Unterhaltsansprüche des betroffenen Partners durch die sogenannte Düsseldorfer Tabelle berechnet, können die Unterhaltsansprüche in einem Ehevertrag begrenzt, komplett ausgeschlossen oder erweitert Nicht möglich ist der Verzicht auf den Trennungsunterhalt während des Trennungsjahres oder der Ausschluss des Unterhaltes für das Kind bis zu dessen viertem Geburtstag.
  • Auch ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann vertraglich vereinbart werden. Zur Vermeidung eines ungerechten Endergebnisses ist eine exakte Aufstellung der Rentenanwartschaften Denn der gesetzliche Versorgungsausgleich berücksichtigt nur die im Zeitraum der Eheführung erworbenen Rentenansprüche, nicht jedoch einmalige Kapitalzahlungen wie aus Renten- oder Lebensversicherungen. Haben beide Partner aufgrund ihrer eigenen Rentenansprüche im Alter angemessenen vorgesorgt, kann das Scheidungsverfahren durch einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erheblich beschleunigt werden.

Hinweis: Beim Verzicht auf einen Versorgungsausgleich ist das zuständige zur Überprüfung der Vereinbarung verpflichtet, um die mögliche Benachteiligung eines Ehegatten auszuschließen.

Das elterliche Sorgerecht kann bei gemeinsamen Kindern nicht im Voraus durch einen Ehevertrag auf nur ein Elternteil übertragen werden. Es ist jedoch möglich, Wünsche festzuhalten, die im Fall eines späteren Sorgerechtsstreits dem Gericht die Entscheidung erleichtern sollen. Sinnvoll ist dies zum Beispiel in Bezug auf das Aufenthaltsrecht der Kinder nach einer Scheidung.

Auch die Folgen einer Scheidung bei einem gemeinsamen Hausbau oder dem Kauf einer Immobilie können in einem Ehevertrag festgehalten werden. Sind beide Partner im Grundbuch für das Haus eingetragen, kann einer das Haus behalten und den anderen nach dem Verkehrswert auszahlen oder das Haus vermietet oder verkauft und der Erlös geteilt werden. Des Weiteren können in einem Ehevertrag der Verzicht auf den gesetzlichen Pflichtteil oder auch die Kostenübernahme im Falle einer Scheidung festgelegt werden.

Wann muss man einen Ehevertrag machen?

Häufig wird ein Ehevertrag vor der Hochzeit geschlossen. Man kann einen Ehevertrag jedoch auch noch nach der Hochzeit machen sowie Regelungen eines bestehenden Ehevertrags unter beidseitigem Einverständnis jederzeit nachträglich ändern. Dies ist vor allem dann sinnvoll, ändern sich die Lebensumstände eines Partners während der Ehe in bedeutendem Maße. Für die genaue Formulierung des Wortlautes kann ein Notar zu Rate gezogen werden.

Wie viel kostet ein Ehevertrag?

Tipp: Kosten sparen
Auf das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts zum Aufsetzen eines Ehevertrags kann prinzipiell verzichtet werden, da der Notar zu einer neutralen Beratung verpflichtet ist. So entfallen die zusätzlichen Anwaltskosten.

Die Kosten eines Ehevertrags lassen sich nicht pauschal bestimmen. Vielmehr hängen die Kosten für einen Ehevertrag von individuellen Faktoren ab. Die finanziellen Aufwendungen für den rechtlichen Beistand des Notars werden durch das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Dabei dient das „Reinvermögen“ der Ehegatten als Berechnungsgrundlage. Hierfür werden die jeweiligen Vermögen addiert und eventuell bestehende Schulden hälftig von diesem Betrag abgezogen. Neben dem so ermittelten Geschäftswert fallen gegebenenfalls weitere Gebühren für Auslagen sowie grundsätzlich die Umsatzsteuer an.

Wird nach einer notariellen Beratung doch kein Ehevertrag gewünscht, müssen lediglich die Beratungsgebühren beglichen werden, die anhand des Geschäftswertes des Vertrages berechnet werden.

Betrauen die Eheleute zusätzlich einen Anwalt mit der Erstellung ihres Ehevertrages, richten sich auch dessen Gebühren nach dem Gegenstandswert der explizit aufgeführten Gegenstände. Für eine genaue Einschätzung der voraussichtlichen Summe erstellen Anwälte auf Anfrage in der Regel eine Aufstellung der erwarteten Kosten und Leistungen, aufgrund derer die Eheleute sich für oder gegen eine Beauftragung entscheiden können.

Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?

Ehevertrag: Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft vertraglich regeln oder nachträglich ändern – Tipps und Muster-Vorlage
Im Falle einer offenkundigen Benachteiligung einer der Ehegatten kann ein Ehevertrag unwirksam sein. Daher ist es sinnvoll den Inhalt vorher durch den Notar prüfen zu lassen.

Um die Übervorteilung eines der Ehepartner auszuschließen, können bestimmte Vereinbarungen eine Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrags nach sich ziehen. Was erlaubt, wann der Vertrag rechtsgültig ist und wann es sich hingegen um einen sittenwidrigen Ehevertrag handelt, hat der Bundesgerichtshof in entsprechenden Leitlinien verabschiedet.

Grundsätzlich gilt: Sind auch die beschlossenen Regelungen einzeln betrachtet zulässig, ist eine Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrags bei einer offenkundigen Benachteiligung einer der Ehegatten dennoch möglich. Zur Einschätzung werden hier die Art des Vertragsschlusses, eine wirtschaftliche oder seelische Abhängigkeit eines Partners oder auch eine offensichtliche Unerfahrenheit bei geschäftlichen Abschlüssen herangezogen. Stellt das Gericht die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages fest, wird dieser durch gesetzliche Regelungen ersetzt.

Beispiele für eine unwirksame Vertragsklausel:

  • Ein Unterhaltsausschluss kann für die Zeit nach der Scheidung vereinbart werden, nicht hingegen für das Trennungsjahr.
  • Betreut nur einer der Partner nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder, kann bei einer einschlägigen wirtschaftlichen Ungleichheit ein Ausschluss des nachehelichen Betreuungsunterhaltes auch bei Kindern in einem Alter ab vier Jahren unwirksam sein. 

Gibt es Muster für einen Ehevertrag?

Es ist nicht einfach, als Laie einen Ehevertrag zu schreiben. Vor der Inanspruchnahme der Beratung durch einen Notar kann ein Ehevertrag-Muster den Betroffenen einen ersten Überblick verschaffen, worauf geachtet werden sollte. Entsprechende Vorlagen für einen Ehevertrag sind im Internet abrufbar. Diese sind ausschließlich für präventive Eheverträge gefertigt und dienen nicht der Anwendung bei einer bereits beabsichtigten Trennung oder Scheidung.

Wie bei allen Verträgen gilt auch hier, dass eine individuelle Ausgestaltung des Vertragsmusters vorgenommen werden muss. Die Vorlagen dienen als Grundgerüst und sollen den Ehepartnern eine erste Orientierung ermöglichen. Haftungen und Gewährleistungen des Anbieters bezüglich der korrekten Anwendung oder der Aktualität der allgemeinen Vertragsklauseln zum Zeitpunkt der Nutzung sind ausgeschlossen. Bei der genauen Ausgestaltung des Ehevertrags helfen Anwälte und Notare.

Im Normalfall enthält ein Muster-Ehevertrag persönliche Daten wie die Namen und Anschriften der Ehepartner sowie die exakte Benennung der gewünschten Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand. Die Eheleute werden auf eine Verzichtserklärung der gesetzlichen Bestimmungen ebenso hingewiesen wie die erforderliche Beglaubigung durch einen Notar.

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